LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.12.2008
L 4 R 3542/05
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; SGB IV § 7b;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 24.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 7021/99

Sozialversicherungspflicht von WC-Kabinenfahrern bzw. Reinigern, Beitragsrückstände außerhalb des Anfrageverfahrens, Voraussetzung der groben Fahrlässigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2008 - Aktenzeichen L 4 R 3542/05

DRsp Nr. 2009/817

Sozialversicherungspflicht von WC-Kabinenfahrern bzw. Reinigern, Beitragsrückstände außerhalb des Anfrageverfahrens, Voraussetzung der groben Fahrlässigkeit

1. Auch wenn WC-Kabinenfahrer bzw. Reiniger ohne eigene WC-Kabinen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einen eigenen LKW oder PKW benutzen, sind abhängig beschäftigt. 2. § 7b SGB IV ist in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung für Statusentscheidungen, die vor dem 1.1.1999 erlassen worden sind, nicht anzuwenden. Dies folgt aus dem Inkrafttreten des § 7b SGB IV erst zum 1.1.1999 3. Voraussetzung für grobe Fahrlässigkeit nach § 7b Nr. 3 SGB IV ist die Verrichtung der von der erwerbsmäßig tätigen Person auszuführenden Arbeiten typischerweise von im Betrieb des Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmern, sodass eher von einer Beschäftigung, denn von einer selbstständige Tätigkeit hätte ausgegangen werden dürfen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Juni 2005 wird zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Änderungsbescheide vom 12. Oktober und 06. November 2006 bezüglich der Beitragshöhe aufgehoben werden.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; SGB IV § 7b;

Tatbestand: