LSG Bayern - Urteil vom 09.05.2017
L 7 R 434/15
Normen:
SGB IV § 28f Abs. 2 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGB IV § 7;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 08.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 564/12

Sozialversicherungspflicht von ZeitungswerbernRechtmäßigkeit der Nachforderung von SozialversicherungsbeiträgenZulässigkeit des Erlasses eines Summenbescheids und gerichtliche Überprüfbarkeit

LSG Bayern, Urteil vom 09.05.2017 - Aktenzeichen L 7 R 434/15

DRsp Nr. 2017/8577

Sozialversicherungspflicht von Zeitungswerbern Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Zulässigkeit des Erlasses eines Summenbescheids und gerichtliche Überprüfbarkeit

1. Zeitungswerber in einer Drückerkolonne sind regelmäßig abhängig Beschäftigte. 2. Der Erlass eines Summenbescheides ist keine Ermessensentscheidung. 3. Die Zulässigkeit des Erlasses eines Summenbescheides ist im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar.

1. Die Versicherungs- und Beitragspflicht ist in allen Versicherungszweigen personenbezogen ausgestaltet und hängt zum Teil von Arbeitsentgeltgrenzen ab; damit entscheiden das Arbeitsentgelt und seine Höhe über das Bestehen von Versicherungsverhältnissen. 2. Die Höhe des Arbeitsentgelts bestimmt in der Regel auch die Höhe der Beiträge; danach richtet sich teilweise wiederum die Höhe späterer Leistungen, allerdings je nach Versicherungszweig und Art der Leistung in unterschiedlichem Umfang. Insgesamt dienen die Beiträge, die für die Beschäftigten zu entrichten sind, zur Finanzierung von Leistungen aus den einzelnen Versicherungszweigen.