Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Mai 2017 und der Bescheid der Beklagten vom 14. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2015 abgeändert und festgestellt, dass die Klägerin aufgrund der für die Beigeladene zu 1. ausgeübten Tätigkeiten der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Kranken- und Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung für folgende Zeiträume unterlag:
26. April 2011 bis 29. April 2011,
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