LAG Hamm - Urteil vom 18.01.2006
14 Sa 1126/05
Normen:
KSchG § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 12.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4197/04

Sozialwidrige Änderungskündigung bei sofortigem Inkrafttreten der neuen Arbeitsbedingungen

LAG Hamm, Urteil vom 18.01.2006 - Aktenzeichen 14 Sa 1126/05

DRsp Nr. 2006/19831

Sozialwidrige Änderungskündigung bei sofortigem Inkrafttreten der neuen Arbeitsbedingungen

»Eine ordentliche Änderungskündigung, bei der die neuen Arbeitsbedingungen sofort in Kraft treten sollen, ist sozial ungerechtfertigt.«

Normenkette:

KSchG § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung und die Zahlung einer Jahressondervergütung für 2004.

Die Beklagte bildet mit der Firma M1xxx M2xxxxxxxxxxxxx GmbH und B1. M1xxx Wasserkraft GmbH einen gemeinsamen Betrieb, in welchem 70 Mitarbeiter beschäftigt werden.