LAG Köln - Urteil vom 02.11.2007
11 Sa 960/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 § 2 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 229
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5034/06

Sozialwidrige Änderungskündigung mit vorfristigem Angebot auch bei nachträglicher Klarstellung

LAG Köln, Urteil vom 02.11.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 960/07

DRsp Nr. 2008/4255

Sozialwidrige Änderungskündigung mit vorfristigem Angebot auch bei nachträglicher Klarstellung

»1. Eine ordentliche Änderungskündigung, die auf eine vor Ablauf der Kündigungsfrist des betreffenden Arbeitnehmers wirksam werdende Verschlechterung der Arbeitsbedingungen zielt, ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 KSchG sozial ungerechtfertigt (wie BAG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 AZR 120/06, AP Nr. 86 zu § 2 KSchG 1969; LAG Köln, Urteil vom 03.08.2007 - 4 Sa 233/07). 2. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bereits wenige Tage nach dem Zugang der Änderungskündigung schriftlich mitteilt, dass die Änderungskündigung bzw. das in ihr enthaltene Änderungsangebot nicht "vorfristig", sondern erst zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist gelten solle.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung.

Die am 28.09.1966 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Klägerin war seit dem 01.09.1999 bei der Beklagten auf der Grundlage eines mit dem 17.07./21.07.2000 datierten Anstellungsvertrags zuletzt als Sachbearbeiterin im Bereich Cusomer Marketing in K mit einem jährlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 34.087,50 EUR beschäftigt.