LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.07.2006
2 Sa 144/06
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ; KSchG § 1 Abs. 2 § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 01.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2041/05

Sozialwidrige Beendigungskündigung - Vorrang der Änderungskündigung auch bei Ablehnung einer Vertragsänderung durch Arbeitnehmer - kein Nachschieben von Kündigungsgründen bei fehlender Betriebsratsanhörung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.07.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 144/06

DRsp Nr. 2006/28083

Sozialwidrige Beendigungskündigung - Vorrang der Änderungskündigung auch bei Ablehnung einer Vertragsänderung durch Arbeitnehmer - kein Nachschieben von Kündigungsgründen bei fehlender Betriebsratsanhörung

1. Nach dem Grundsatz der subjektiven Determinierung ist der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Kündigungsgründe mitgeteilt hat; Kündigungsgründe, die dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Unterrichtung des Betriebsrates bereits bekannt sind, die er aber dem Betriebsrat nicht mitteilt, kann er im Prozess nicht nachschieben.2. Vor Ausspruch einer Beendigungskündigung ist der Arbeitgeber unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, dem Arbeitnehmer auch dann eine Änderungskündigung auszusprechen, wenn dieser im Vorfeld eine ihm angebotene Vertragsänderung nicht freiwillig akzeptiert hat mit der Folge, dass dann wegen Veränderung der betrieblichen Gegebenheiten eine Reduzierung der Arbeitsbedingungen nach dem Willen des Arbeitgebers vorgenommen werden soll.3. Hat jedoch die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin gegenüber keine Änderungskündigung sondern eine Beendigungskündigung ausgesprochen, ist diese wegen Vorrangs einer Änderungskündigung sozial nicht gerechtfertigt.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ; KSchG § 1 Abs. 2 § 2 ;