LAG Niedersachsen - Urteil vom 09.12.2009
17 Sa 850/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5; KSchG § 2; BetrVG § 111; BetrVG § 118 Abs. 2; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 126;
Fundstellen:
LAGE § 125 InsO Nr. 12
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 441/08

Sozialwidrige betriebsbedingte Änderungskündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste in Einrichtung einer Religionsgemeinschaft

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 17 Sa 850/09

DRsp Nr. 2010/2032

Sozialwidrige betriebsbedingte Änderungskündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste in Einrichtung einer Religionsgemeinschaft

»§ 125 InsO ist wegen der ausdrücklichen Beschränkung der Norm auf Betriebsänderungen nach § 111 BetrVG in Einrichtungen der Religionsgemeinschaften, die gem. § 118 (2) BetrVG dem BetrVG nicht unterliegen, unanwendbar. Schließt der Insolvenzverwalter mit der Mitarbeitervertretung (MAV) einer solchen Einrichtung einen Interessenausgleich mit Namensliste wird § 1 KSchG nicht dahingehend modifiziert, dass vermutet wird, die Kündigung sei durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt.«

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 30.04.2009 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung vom 22.09.2008 sozial ungerechtfertigt ist.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu 2/3, die Klägerin zu 1/3 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5; KSchG § 2; BetrVG § 111; BetrVG § 118 Abs. 2; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 126;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung.