LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.06.2006
8 Sa 210/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 10.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 963/05

Sozialwidrige betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierter Darlegung gestaltender Unternehmerentscheidung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 210/06

DRsp Nr. 2007/1137

Sozialwidrige betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierter Darlegung gestaltender Unternehmerentscheidung

1. Bei der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 und 3 KSchG ist hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast der Arbeitgeberin zwischen der selbstbindenden und der gestaltenden Unternehmerentscheidung zu differenzieren.2. Bei der gestaltenden Unternehmerentscheidung muss die Arbeitgeberin darlegen, dass und welche unternehmerische Entscheidung sie gefasst hat, dass sie diesen Entschluss umgesetzt hat und wie sich die Umsetzung unter Berücksichtigung der Betriebs- und Vertragsfaktoren auf welche Beschäftigungsmöglichkeiten ausgewirkt hat.3. Kann das Gericht aufgrund unsubstantiierter Darlegungen nicht festzustellen, ob die unternehmerische Entscheidung der Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers die Grundlage entzogen hat, kann die rechtlich geforderte Dringlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG für die Gestaltungserklärung der Arbeitgeberin nicht angenommen werden; die Kündigung ist damit sozialwidrig.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die soziale Rechtfertigung einer von der Beklagten am 28.09.2005 zum 31.03.2006 ausgesprochenen Kündigung.