LAG Köln - Urteil vom 12.12.2006
9 Sa 1059/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 362
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 992/06

Sozialwidrige betriebsbedingte Kündigung einer Lehrerin bei Rückgang der Schülerzahl - Darlegungspflicht des Arbeitgebers zum Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses

LAG Köln, Urteil vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 1059/06

DRsp Nr. 2007/9702

Sozialwidrige betriebsbedingte Kündigung einer Lehrerin bei Rückgang der Schülerzahl - Darlegungspflicht des Arbeitgebers zum Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses

»Allein der Rückgang der Schülerzahl und die fehlende Einrichtung einiger Schulklassen für das neue Schuljahr rechtfertigen nicht den Schluss, das Beschäftigungsbedürfnis sei für eine Lehrkraft mit einem bestimmten Unterrichtsfach entfallen. Maßgeblich kann nur sein, wie viele Stunden im neuen Schuljahr in dem betreffenden Unterrichtsfach in den verbleibenden Klassen zu unterrichten sind und wie viele Lehrkräfte für diesen Unterricht benötigt werden. Bei der Berechnung der Gesamtarbeitszeit sind neben den Unterrichtsstunden auch Vor- und Nachbereitungsstunden sowie ggf. auch Vertretungsstunden zu berücksichtigen.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31. März 2006 zum 31. Juli 2006 beendet worden ist.

Die Klägerin, geboren am 21. Mai 1952, ist bzw. war bei der Beklagten seit dem 1. September 1995 als Lehrkraft für Mathematik beschäftigt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden.

Mit Schreiben vom 31. März 2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2006 unter Hinweis auf betriebsbedingte Gründe.