Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31. März 2006 zum 31. Juli 2006 beendet worden ist.
Die Klägerin, geboren am 21. Mai 1952, ist bzw. war bei der Beklagten seit dem 1. September 1995 als Lehrkraft für Mathematik beschäftigt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden.
Mit Schreiben vom 31. März 2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2006 unter Hinweis auf betriebsbedingte Gründe.
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