LAG München - Urteil vom 07.12.2006
3 Sa 735/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 02.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 16117/04

Sozialwidrige krankheitsbedingte Kündigung bei rein subjektiver Gesundheitsprognose

LAG München, Urteil vom 07.12.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 735/05

DRsp Nr. 2007/14346

Sozialwidrige krankheitsbedingte Kündigung bei rein subjektiver Gesundheitsprognose

»1. Die rein subjektive Einschätzung des Arbeitgebers hinsichtlich der weiteren gesundheitlichen Entwicklung eines Arbeitnehmers reicht nicht aus, die für die soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung erforderliche negative Gesundheitsprognose zu begründen. Für die Richtigkeit der vom Arbeitgeber angestellten Prognose müssen auch ausreichende objektive Gesichtspunkte nach fachlichem Erkenntnisstand sprechen. Gegebenenfalls muss der Arbeitgeber die Ergebnisse einer ihm bekannten, unmittelbar bevorstehenden medizinischen Untersuchung abwarten, die näheren Aufschluss über die Art der Erkrankung und die Heilungschancen verspricht, ehe er die Kündigung ausspricht.2. Auskünfte des Arbeitnehmers selbst versprechen für sich genommen in der Regel keinen gesicherten Erkenntnisstand über die künftige gesundheitliche Entwicklung. Sie sind somit in der Regel keine tragfähige Grundlage für eine negative Gesundheitsprognose.