LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.07.2006
2 Sa 1027/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 6 Ca 993/05 vom 14.09.2005,

Sozialwidrige Kündigung bei gemeinsamem Betrieb mehrerer Unternehmen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 1027/05

DRsp Nr. 2006/28078

Sozialwidrige Kündigung bei gemeinsamem Betrieb mehrerer Unternehmen

1. Zur Beurteilung des sozialen Rechtfertigung einer Kündigung stellt § 1 KSchG nicht auf den Unternehmensbereich sondern auf den Betriebsbegriff ab; daher können auch mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes bilden. 2. Von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ist auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und unter Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden; dazu müssen sich die beteiligten Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. 3. Die einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen eines Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecken, eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht; vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung.