LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.06.2006 4 Sa 148/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, 3 ; BetrVG § 102 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1750/05
Sozialwidrige Kündigung bei unterbliebener Unterrichtung des Betriebsrates zu Alleinstellungsmerkmalen vergleichbarer Mitarbeiter
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 148/06
DRsp Nr. 2007/1134
Sozialwidrige Kündigung bei unterbliebener Unterrichtung des Betriebsrates zu Alleinstellungsmerkmalen vergleichbarer Mitarbeiter
1. Der Arbeitgeberin ist es im Kündigungsschutzprozess verwehrt, Merkmale der Sozialauswahl, die sie dem Betriebsrat nicht mitgeteilt hat, zur Begründung ihres Kündigungsentschlusses vorzutragen; Gründe, die dem Betriebsrat nicht mitgeteilt sind, können nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sein, weil dem Betriebsrat hierzu im Rahmen des Anhörungsverfahrens keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.2. Bezieht sich die Arbeitgeberin im Kündigungsschutzprozess zur Frage der Sozialauswahl im Wesentlichen darauf, dass eine vergleichbare Arbeitnehmerin über Alleinstellungsmerkmale im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG verfügt, ist dazu zumindest erforderlich, dass der Betriebsrat über Alleinstellungsmerkmale informiert worden ist, wenn diese in einer Auswahlüberlegung vor dem Kündigungsentschluss eingeflossen sind.
Normenkette:
KSchG § 1 Abs. 2, 3 ; BetrVG § 102 ;
Tatbestand:
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