LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.09.2009
2 Sa 105/09
Normen:
KSchG § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 24.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2813/08

Sozialwidrige verhaltensbedingte Arbeitgeberkündigung und Anspruch des Arbeitnehmers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 105/09

DRsp Nr. 2010/10947

Sozialwidrige verhaltensbedingte Arbeitgeberkündigung und Anspruch des Arbeitnehmers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses

1. Gem. § 9 KSchG hat das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen, wenn dem Arbeitnehmer nach Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Nicht erforderlich ist, dass ein wichtiger Grund i.S. des § 626 Abs. 1 BGB vorliegt, wonach der Arbeitnehmer angesichts der vorliegenden Gründe zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt wäre. Es reicht aus, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Dabei kann das Verhalten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der sozialwidrigen Kündigung je nach den Umständen geeignet sein, die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu begründen.