LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.10.2008
6 Sa 158/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, 5 Ca 2133a/07 vom 03.04.2008,

Sozialwidrige verhaltensbedingte Kündigung bei Verletzung vertraglicher Nebenpflichten zum Arbeitsschutz - Entsorgung einer Spraydose im Abfallbehälter

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.10.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 158/08

DRsp Nr. 2009/1839

Sozialwidrige verhaltensbedingte Kündigung bei Verletzung vertraglicher Nebenpflichten zum Arbeitsschutz - Entsorgung einer Spraydose im Abfallbehälter

1. Der Arbeitnehmer ist arbeitsvertraglich zu einem mit den Arbeitsschutzvorschriften korrespondierenden Verhalten verpflichtet. 2. Auch wenn die Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften nicht schriftlich niedergelegt sind, ist der Arbeitnehmer generell verpflichtet, alles zu unterlassen, was Leben oder Gesundheit von Arbeitskollegen sowie das Eigentum des Arbeitgebers gefährden kann. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist grundsätzlich geeignet, eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 03.04.2008 - 5 Ca 2133 a/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB § 241 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.