LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.11.2009
11 Sa 41/09
Normen:
BetrAVG § 1; BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 6; AGG § 7; AGG § 10;
Fundstellen:
NZA-RR 2010, 315

Späteheklausel in Versorgungsordnung; unbegründete Feststellungsklage zur Hinterbliebenenversorgung der Ehefrau

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 41/09

DRsp Nr. 2010/10660

Späteheklausel in Versorgungsordnung; unbegründete Feststellungsklage zur Hinterbliebenenversorgung der Ehefrau

1. Die Spätehenklausel in einer Versorgungsordnung, die einen Witwenrentenanspruch davon abhängig macht, dass die Ehe mit dem Arbeitenden zum Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung an diesen aus der Versorgungsordnung bereits geschlossen worden sein muss, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 2. Sie verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil der Arbeitgeber zulässigerweise sein Versorgungsrisiko begrenzt. 3. Die Klausel stellt auch keine Diskriminierung wegen des Alters oder des Geschlechts dar; selbst wenn sie eine entsprechende Benachteiligung beinhalten würde, wäre diese im Hinblick auf § 10 AGG unschädlich.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Lörrach vom 12.05.2009, Az. 1 Ca 52/09, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1; BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 6; AGG § 7; AGG § 10;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung.