Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 07.07.2008 - 1 Ca 479 d/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die Klägerin erstrebt mit ihrer Beschwerde Bewilligung der Prozesskostenhilfe.
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