LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.12.2008
1 Ta 159/08
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, 1 Ca 479 d/08 vom 07.07.2008,

Sparguthaben als einzusetzendes Vermögen bei der Prozesskostenhilfe - Darlegungspflicht für besondere Härte

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 159/08

DRsp Nr. 2009/3805

Sparguthaben als einzusetzendes Vermögen bei der Prozesskostenhilfe - Darlegungspflicht für besondere Härte

1. Gemäß § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist; § 90 SGB XII gilt entsprechend. 2. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII schützt das Vorhandensein kleinerer Barbeträge; die sich aus der Verordnung zu § 90 SGB XII ergebende Grenze ist mit einem Sparguthaben in Höhe von 15.000 € weit überschritten. 3. Soweit das Sparguthaben in das Vermögen der Antragstellerin eingegliedert ist, kann auch ihr Vorbringen, dass es sich bei dem Guthaben um treuhänderisch verwaltete Ausbildungskosten für die Kinder handelt, eine besondere Härte nicht begründen, wenn nicht dargelegt wird, wie alt die Kinder sind, woher das Geld stammt und welche Ausbildung die Kinder absolvieren.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 07.07.2008 - 1 Ca 479 d/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9;

Gründe:

Die Klägerin erstrebt mit ihrer Beschwerde Bewilligung der Prozesskostenhilfe.