LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.07.2022
19 Sa 6/22
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3; BGB § 613a Abs. 1; BV Zuschläge v. 11.07.2017 § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 16.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 208/21

Sperrwirkung nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVGSperrwirkung und TarifbindungAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsAnforderungen an eine tarifliche ÖffnungsklauselUnwirksame Betriebsvereinbarung bei Verstoß gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVGKeine allgemeine Öffnungsklausel in § 1.2.1 des MTV Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2022 - Aktenzeichen 19 Sa 6/22

DRsp Nr. 2022/13522

Sperrwirkung nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG Sperrwirkung und Tarifbindung Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Anforderungen an eine tarifliche Öffnungsklausel Unwirksame Betriebsvereinbarung bei Verstoß gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG Keine allgemeine Öffnungsklausel in § 1.2.1 des MTV Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden

1. Eine Betriebsvereinbarung unterfällt der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG, wenn sie die Zahlung einer stundenbezogenen und betragsmäßig bezifferten (Spätschicht-) Zulage unter denselben Tatbestandsvoraussetzungen vorsieht, unter denen nach dem einschlägigen Tarifvertrag ein prozentualer Zuschlag je Arbeitsstunde zu zahlen ist. Die Unzulässigkeit nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erstreckt sich auf Regelungen einer Betriebsvereinbarung, die im Verhältnis zu denen des Tarifvertrages inhaltsgleich oder günstiger sind.2. § 1.2.1 des Manteltarifvertrages für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung, wonach der Tarifvertrag die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse regelt und ergänzende Bestimmungen durch Betriebsvereinbarung vereinbart werden können, enthält keine allgemeine Öffnungsklausel iSd. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG.