BSG - Urteil vom 17.10.2002
B 7 AL 92/01 R
Normen:
KSchG § 1 Abs. 5 ; SGB III § 16 § 118 § 144 Abs. 1 Nr. 1 § 144 Abs. 3 S. 1 ; SGG § 103 ;
Vorinstanzen:
LSG Erfurt - L 3 AL 537/00 - 03.05.2001,
SG Nordhausen, vom 23.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 581/99

Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld, Lösung des Beschäftigungsverhältnisses

BSG, Urteil vom 17.10.2002 - Aktenzeichen B 7 AL 92/01 R

DRsp Nr. 2003/7510

Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld, Lösung des Beschäftigungsverhältnisses

1. Der Begriff der Arbeitslosigkeit meint die faktische Beschäftigungslosigkeit. Auf das weitere Merkmal der Arbeitslosigkeit des § 118 SGB III als Leistungsvoraussetzung kommt es nicht an. Somit darf bei der Bestimmung, wer Arbeitsloser nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist, nicht auf § 16 SGB III zurückgegriffen werden. 2. Wenn der Arbeitnehmer trotz Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses tatsächlich nicht beschäftigt war und der Arbeitgeber auf die Wahrnehmung seiner Verfügungsmöglichkeit verzichtet hat, so liegt Arbeitslosigkeit auch dann vor, wenn die Freistellung bei Fortzahlung von Arbeitsentgelt oder unter Anrechnung auf den Jahresurlaub erfolgt ist. 3. Bei vertraglicher Lösung des Beschäftigungsverhältnisses und drohender betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung liegt auch in den Fällen ein wichtiger Grund vor, in denen durch Vereinbarung die Lösung des Arbeitsverhältnisses zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem auch eine rechtmäßige Kündigung drohte und gleichzeitig eine Vereinbarung über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses schon zu einem früheren Zeitpunkt bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses getroffen wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 5 ;