BSG - Urteil vom 17.10.2002
B 7 AL 134/01 R
Normen:
KSchG § 1 ; SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1 ; SGG § 103 ;
Vorinstanzen:
LSG Erfurt - L 3 AL 491/00 - 30.08.2001,
SG Altenburg, vom 14.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 1314/99

Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld, wichtiger Grund bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, Beweislast

BSG, Urteil vom 17.10.2002 - Aktenzeichen B 7 AL 134/01 R

DRsp Nr. 2003/7506

Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld, wichtiger Grund bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, Beweislast

1. Ein wichtiger Grund iS. des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III z.B. kann auch dann gegeben sein, wenn dem Arbeitnehmer eine nach dem Arbeitsrecht rechtmäßige Kündigung aus einem von seinem Verhalten unabhängigen Grund zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst, und er durch eine einverständliche Lösung des Arbeitsverhältnisses Nachteile vermeiden kann, die sich durch eine Kündigung des Arbeitgebers für ein berufliches Fortkommen ergeben. 2. Die Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angedrohten Arbeitgeberkündigung hat nach dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG zu erfolgen. 3. Die allgemeinen Grundsätze über die objektive Beweislast sind dann heranzuziehen, wenn sich die für die soziale Rechtfertigung der angedrohten Kündigung erheblichen Tatsachen nach Erschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen nicht aufklären lassen. Grundsätzlich trifft die Bundesanstalt für Arbeit die Beweislast dafür, dass ein dem Eintritt der Sperrzeit entgegenstehender wichtiger Grund nicht vorliegt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

KSchG § 1 ; SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1 ; SGG § 103 ;

Gründe:

I