BSG - Urteil vom 17.10.2002
B 7 AL 16/02 R
Normen:
KSchG § 1 ; SGB III § 16 § 118 § 144 Abs. 1 Nr. 1 § 144 Abs. 3 S. 1 ; SGG § 103 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 1 AL 21/01 - 17.12.2001,
SG Köln, vom 23.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 AL 42/00

Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld, wichtiger Grund bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, Beweislast

BSG, Urteil vom 17.10.2002 - Aktenzeichen B 7 AL 16/02 R

DRsp Nr. 2003/7507

Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld, wichtiger Grund bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, Beweislast

1. Der Begriff der Arbeitslosigkeit meint die faktische Beschäftigungslosigkeit. Auf das weitere Merkmal der Arbeitslosigkeit des § 118 SGB III als Leistungsvoraussetzung kommt es nicht an. Somit darf bei der Bestimmung, wer Arbeitsloser nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist, nicht auf § 16 SGB III zurückgegriffen werden. 2. Der erkennende Senat setzt seine Rechtsprechung zum Vorliegen eines wichtigen Grundes bei vertraglicher Lösung des Beschäftigungsverhältnisses und drohender betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung fort und erweitert sie auf die Fälle, in denen durch Vereinbarung die Lösung des Arbeitsverhältnisses zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem auch eine rechtmäßige Kündigung drohte und gleichzeitig eine Vereinbarung über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses schon zu einem früheren Zeitpunkt bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses getroffen wird.