BSG - Urteil vom 26.10.2004
B 7 AL 98/03 R
Normen:
SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 381
NZA-RR 2005, 217
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 81/03
SG Stuttgart, vom 25.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 5616/00

Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

BSG, Urteil vom 26.10.2004 - Aktenzeichen B 7 AL 98/03 R

DRsp Nr. 2005/1092

Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

Es liegt ein wichtiger Grund für die Lösung eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses zu Gunsten der Aufnahme einer befristeten Beschäftigung vor, wenn im Zeitpunkt der Lösung objektiv eine konkrete Aussicht bestand, dass das neue Beschäftigungsverhältnis sich in ein dauerhaftes umwandelt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Minderung der Anspruchsdauer ihres Arbeitslosengeldanspruchs um 90 Tage wegen des Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 1. November 1999 bis zum 23. Januar 2000.

Die Klägerin war seit März 1998 als Verkäuferin in einer Bäckerei beschäftigt. Dabei erzielte sie ein Bruttomonatsentgelt von 2.356,00 DM bei 43 Wochenstunden und sechs Arbeitstagen in der Woche (Kündigungsfrist vier Wochen zum Monatsende bzw zum fünfzehnten des Monats). Die Klägerin kündigte dieses Beschäftigungsverhältnis fristgemäß zum 31. Oktober 1999, um ab 8. November 1999 ein neues Arbeitsverhältnis aufnehmen zu können. Vom 1. November 1999 bis 7. November 1999 meldete sie sich nicht arbeitslos.