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Die Klägerin wendet sich gegen die Minderung der Anspruchsdauer ihres Arbeitslosengeldanspruchs um 90 Tage wegen des Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 1. November 1999 bis zum 23. Januar 2000.
Die Klägerin war seit März 1998 als Verkäuferin in einer Bäckerei beschäftigt. Dabei erzielte sie ein Bruttomonatsentgelt von 2.356,00 DM bei 43 Wochenstunden und sechs Arbeitstagen in der Woche (Kündigungsfrist vier Wochen zum Monatsende bzw zum fünfzehnten des Monats). Die Klägerin kündigte dieses Beschäftigungsverhältnis fristgemäß zum 31. Oktober 1999, um ab 8. November 1999 ein neues Arbeitsverhältnis aufnehmen zu können. Vom 1. November 1999 bis 7. November 1999 meldete sie sich nicht arbeitslos.
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