LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.10.2018
L 18 AL 69/16 ZVW
Normen:
SGB III a.F. § 144 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 06.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 91/12

Sperrzeit wegen ArbeitsaufgabeUnentschuldigtes Fernbleiben von der ArbeitSelbstbeurlaubung des Arbeitnehmers als Grund für eine fristlose Kündigung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2018 - Aktenzeichen L 18 AL 69/16 ZVW

DRsp Nr. 2018/16648

Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe Unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit Selbstbeurlaubung des Arbeitnehmers als Grund für eine fristlose Kündigung

1. Es existiert kein Recht des Arbeitnehmers, sich selbst zu beurlauben oder von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung eigenmächtig zu befreien.2. Beurlaubt sich ein Arbeitnehmer selbst, ist in der Regel eine ordentliche und auch eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 6. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III a.F. § 144 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.