LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.08.2017
L 20 AL 147/16
Normen:
SGB III § 159 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 21.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 AL 173/15

Sperrzeit wegen ArbeitsaufgabeWichtiger Grund für die ArbeitsaufgabeZumutbarkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.08.2017 - Aktenzeichen L 20 AL 147/16

DRsp Nr. 2017/14358

Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe Wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe Zumutbarkeit

1. Löst ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis, führt er seine Arbeitslosigkeit jedenfalls dann grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat. 2. Ob ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe vorliegt, ist unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu beurteilen; diese dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor Risikofällen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft. Eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten hätte zugemutet werden können. 3. Der wichtige Grund muss nicht nur die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses als solche, sondern auch den Zeitpunkt der Auflösung decken; der Arbeitnehmer muss also einen wichtigen Grund haben, das Beschäftigungsverhältnis gerade zum gewählten Zeitpunkt zu lösen.