BAG - Beschluß vom 27.10.1998
1 ABR 3/98
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, Nr. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 99 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung
BAGE 90, 76
BB 1999, 370
BB 1999, 744
DB 1999, 489
DRsp VI(642)301c-d
DStR 2000, 37
NZA 1999, 381
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 126/96
Hessisches LAG 4.9.1997 - 5 TaBV 68/97 -,

Spesenregelung und Mitbestimmung

BAG, Beschluß vom 27.10.1998 - Aktenzeichen 1 ABR 3/98

DRsp Nr. 1999/3376

Spesenregelung und Mitbestimmung

»1. Betriebliche Regelungen über die Höhe, des Aufwendungsersatzes bei Geschäftsreisen und über entsprechende Pauschalbeträge sind nicht mitbestimmungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn die betrieblichen Spesensätze die Pauschbeträge übersteigen, die lohnsteuerfrei bleiben. 2. Anderes gilt, soweit aus Anlaß von Geschäftsreisen Beträge gezahlt werden, die nicht den Zweck haben, entstandene Unkosten in pauschalierter Form abzugelten. Solche betrieblichen Leistungen sind im Zweifel Vergütung, deren Regelung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist. 3. Zur Formulierung und Auslegung von Unterlassungsanträgen bei einem Streit der Betriebspartner um die Mitbestimmungspflichtigkeit neuer Leistungsgrundsätze.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, Nr. 1 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin betriebliche Spesenregelungen ohne Zustimmung des Betriebsrats verändern konnte.

Die Arbeitgeberin stellt Büromöbelsysteme her und vertreibt sie. Sie beschäftigt etwa 1.270 Arbeitnehmer, davon 960 in einem Betrieb in K die übrigen in Betrieben in Kassel und Berlin. Es besteht ein Gesamtbetriebsrat.