OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.05.2021
12 A 4092/19
Normen:
SGB VIII § 35a;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2264/18

Staatliche Übernahme der Schulkosten inklusive Fahrtkosten für Kind mit Asperger-Syndrom ohne Ausschöpfung der schulischen Förderung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2021 - Aktenzeichen 12 A 4092/19

DRsp Nr. 2021/11571

Staatliche Übernahme der Schulkosten inklusive Fahrtkosten für Kind mit Asperger-Syndrom ohne Ausschöpfung der schulischen Förderung

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 35a;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.