Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren für tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit, Beschäftigung außerhalb des Deutschen Reichs
BSG, Urteil vom 22.10.1998 - Aktenzeichen B 5 RJ 14/98 R
DRsp Nr. 1999/6650
Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren für tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit, Beschäftigung außerhalb des Deutschen Reichs
1. Die Gerichte haben ebenso wie für einen früheren Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit auch die tatsächlichen Voraussetzungen für deren Verlust oder Ausschlagung für die Anwendung des § 1316 Abs. 3RVO selbst zu ermitteln, so daß es eines besonderen Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahrens nicht bedarf.2. Durch die fehlende Bereitschaft eines Versicherten, ein Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren zu betreiben, wird das Tatsachengericht nicht von der Pflicht entbunden, selbst die noch möglichen Ermittlungen anzustellen. Das Gericht verletzt seine Sachaufklärungspflicht nur dann nicht, wenn der Versicherte sich grundlos weigert, dem Gericht nähere Angaben zu machen, obwohl er könnte und das ihm nicht unzumutbar ist (vgl. BSG vom 4.2.1988 - 5/5b RJ 96/86 = SozR 1500 § 103 Nr. 27).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.