BSG - Urteil vom 22.10.1998
B 5 RJ 14/98 R
Normen:
GG Art. 116 Abs. 1 ; RVO § 1316 Abs. 3, § 1318 Abs. 1, § 1318 Abs. 3 ; RuStAG § 25 Abs. 1 ; SGG § 103 ; StAngRegG § 1 Abs. 1 Buchst. a, § 1 Abs. 1 Buchst. c;

Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren für tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit, Beschäftigung außerhalb des Deutschen Reichs

BSG, Urteil vom 22.10.1998 - Aktenzeichen B 5 RJ 14/98 R

DRsp Nr. 1999/6650

Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren für tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit, Beschäftigung außerhalb des Deutschen Reichs

1. Die Gerichte haben ebenso wie für einen früheren Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit auch die tatsächlichen Voraussetzungen für deren Verlust oder Ausschlagung für die Anwendung des § 1316 Abs. 3 RVO selbst zu ermitteln, so daß es eines besonderen Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahrens nicht bedarf.2. Durch die fehlende Bereitschaft eines Versicherten, ein Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren zu betreiben, wird das Tatsachengericht nicht von der Pflicht entbunden, selbst die noch möglichen Ermittlungen anzustellen. Das Gericht verletzt seine Sachaufklärungspflicht nur dann nicht, wenn der Versicherte sich grundlos weigert, dem Gericht nähere Angaben zu machen, obwohl er könnte und das ihm nicht unzumutbar ist (vgl. BSG vom 4.2.1988 - 5/5b RJ 96/86 = SozR 1500 § 103 Nr. 27).