BAG - Urteil vom 10.07.2003
6 AZR 372/02
Normen:
Tarifvertrag (vom 16. Dezember 1966) für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) § 9, Anhang H zum TV AL II für Arbeitnehmer in Beherberungs- und Gaststättenbetrieben ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 14.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1644/01
ArbG Mönchengladbach, vom 10.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2474/01

Stationierungsstreitkräfte - Ausübung des Direktionsrechts nach § 9 Ziff. 4 TV AL II

BAG, Urteil vom 10.07.2003 - Aktenzeichen 6 AZR 372/02

DRsp Nr. 2003/17196

Stationierungsstreitkräfte - Ausübung des Direktionsrechts nach § 9 Ziff. 4 TV AL II

Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber ist nach § 9 Ziff. 4 TV AL II in der Fassung des Anhangs H zum TV AL II für Arbeitnehmer in Beherberungs- und Gaststättenbetrieben berechtigt, die regelmäßige Arbeitszeit der Arbeitnehmer unter Wahrung einer Ankündigungsfrist von einer Woche stufenweise auf 39 Stunden pro Woche zu reduzieren. 2. Die Ankündigung zur Herabsetzung der betrieblichen Wochenarbeitszeit auf das tarifvertragliche Normalmaß kann auch mündlich erfolgen. § 9 Ziff. 4 TV AL II in der Fassung des Anhangs H zum TV AL II regelt kein Schriftformgebot für diese Ankündigung.

Normenkette:

Tarifvertrag (vom 16. Dezember 1966) für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) § 9, Anhang H zum TV AL II für Arbeitnehmer in Beherberungs- und Gaststättenbetrieben ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Befugnis der britischen Streitkräfte, die Arbeitszeit der Klägerin von ursprünglich 47 Stunden in der Woche schrittweise auf 39 Stunden pro Woche zurückzuführen.

Die tarifgebundene Klägerin ist seit November 1991 bei den britischen Streitkräften in der Dienststelle R. in M. als Zivilbeschäftigte in einer der dortigen Messen als Restaurantfachfrau tätig.