Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 12.12.2016 gegen den Beschluss vom 17.11.2016 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Mit Beschluss vom 17.11.2016 wurde der Antragstellerin Prozesskostenhilfe versagt für das Berufungsverfahren
II.
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