LSG Bayern - Beschluss vom 22.08.2017
L 5 P 3/17 RG
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; SGG § 178a Abs. 2;

Statthaftigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 22.08.2017 - Aktenzeichen L 5 P 3/17 RG

DRsp Nr. 2017/14245

Statthaftigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Anhörungsrüge ist nicht zur Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunktes eröffnet.

Zur Geltendmachung des eigenen Rechtsstandpunkts ist die Anhörungsrüge nicht eröffnet.

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 12.12.2016 gegen den Beschluss vom 17.11.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; SGG § 178a Abs. 2;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 17.11.2016 wurde der Antragstellerin Prozesskostenhilfe versagt für das Berufungsverfahren L 2 P 20/15, bei welchem Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung streitgegenständlich sind. Diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 12.12.2016 gerügt und Aufhebung des Beschlusses sowie Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung beantragt. Sie hat vorgebracht, in Übergehung ihrer Argumentation habe das Gericht zu Unrecht die Erfolgsaussichten ihres Rechtsmittels verneint.

II.

Die Anhörungsrüge gemäß § 178 a SGG bleibt ohne Erfolg.