Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Für das Berufungsverfahren haben die Beteiligten einander Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin hat mit ihrer Berufung zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Übergangsgeld in Höhe von 35,67 EUR täglich für die Zeit vom 19. September 2007 bis zum 14. März 2008 erstrebt und macht nunmehr Übergangsgeld in Höhe von 35,95 EUR täglich unter Berücksichtigung bereits gezahlter Leistungen geltend.
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