LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.10.2012
L 3 R 309/11
Normen:
SGB VI § 21; SGB IX § 46; SGB IX § 48; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 28.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 125/08

Statthaftigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem nicht bezifferten Klageantrag

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.10.2012 - Aktenzeichen L 3 R 309/11

DRsp Nr. 2013/19295

Statthaftigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem nicht bezifferten Klageantrag

Wird kein bezifferter Klageantrag gestellt, ist in Bezug auf das erstinstanzliche Begehren auf das zulässige verfolgbare Klagebegehren abzustellen; soweit das Sozialgericht darüber hinaus gegangen ist, ist dies für die Bewertung der Statthaftigkeit der Berufung nicht maßgebend. Sofern das Sozialgericht übersehen hat, dass die Berufung der Zulassung bedurft hätte, hat der Senat inzident eine solche Entscheidung geprüft.

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Für das Berufungsverfahren haben die Beteiligten einander Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 21; SGB IX § 46; SGB IX § 48; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin hat mit ihrer Berufung zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Übergangsgeld in Höhe von 35,67 EUR täglich für die Zeit vom 19. September 2007 bis zum 14. März 2008 erstrebt und macht nunmehr Übergangsgeld in Höhe von 35,95 EUR täglich unter Berücksichtigung bereits gezahlter Leistungen geltend.