LSG Bayern - Beschluss vom 13.02.2017
L 11 AS 900/16 NZB
Normen:
SGB X § 48; SGB II § 11; SGG § 144; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 653/13

Statthaftigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichterreichen des BeschwerdegegenstandsBegründung der NichtzulassungsbeschwerdeDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheEinkommensanrechnung beim Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

LSG Bayern, Beschluss vom 13.02.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 900/16 NZB

DRsp Nr. 2017/2806

Statthaftigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichterreichen des Beschwerdegegenstands Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Einkommensanrechnung beim Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

Keine Zulassung der Berufung mangels Erreichens des Wertes des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 EUR.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 23.11.2016 - S 15 AS 653/13 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 48; SGB II § 11; SGG § 144; SGG § 145;

Gründe

I.