LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.11.2016
L 2 SO 2382/16 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 07.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 52/16

Statthaftigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei offensichtlich missbräuchlichen Forderungen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2016 - Aktenzeichen L 2 SO 2382/16 NZB

DRsp Nr. 2017/1513

Statthaftigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei offensichtlich missbräuchlichen Forderungen

Eine offensichtlich missbräuchliche, nicht ansatzweise hinsichtlich der Höhe begründete Forderung kann die Statthaftigkeit einer Berufung nicht begründen.

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine oder mehrere Rechtsfragen aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse einer Klärung durch das Berufungsgericht bedürftig und fähig sind. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung, gegebenenfalls sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und das angestrebte Berufungsverfahren eine Klärung erwarten lässt.