Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 17. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts an das Sozialgericht Schleswig zurückverwiesen.
I. In dem Hauptsacheverfahren (S
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