LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 03.12.2008
L 6 B 218/08 AS PKH
Normen:
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 1381/06

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.12.2008 - Aktenzeichen L 6 B 218/08 AS PKH

DRsp Nr. 2009/1131

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Das Landessozialgericht kann im Beschwerdeverfahren einen Beschluss über die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe aufheben und die Sache in analoger Anwendung des § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG zurückverweisen, wenn das Sozialgericht die für die Prozesskostenbewilligung erforderliche Erfolgsaussicht verneint, weil es zu Unrecht die Klage für unzulässig hält. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 17. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts an das Sozialgericht Schleswig zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. In dem Hauptsacheverfahren (S 1 AS 1381/06) streiten die Beteiligten über die Höhe der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.