LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.09.2008
L 7 B 154/08 AS
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 ;

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2008 - Aktenzeichen L 7 B 154/08 AS

DRsp Nr. 2008/20522

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe

Die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG liegen auch dann vor, wenn das Gericht nicht die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse für die Prozesskostenhilfe verneint, sondern eine ratenweise Bewilligung der Prozesskostenhilfe anordnet. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 ;