LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.09.2008 L 7 B 154/08 AS
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 ;
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2008 - Aktenzeichen L 7 B 154/08 AS
DRsp Nr. 2008/20522
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe
Die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 Nr. 2SGG liegen auch dann vor, wenn das Gericht nicht die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse für die Prozesskostenhilfe verneint, sondern eine ratenweise Bewilligung der Prozesskostenhilfe anordnet. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]