LSG Chemnitz - Beschluss vom 06.12.2010
L 1 AL 212/09 B PKH
Normen:
SGG § 144 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 483/09

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Chemnitz, Beschluss vom 06.12.2010 - Aktenzeichen L 1 AL 212/09 B PKH

DRsp Nr. 2011/476

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Der Senat schließt sich im Ergebnis und in der Begründung der Rechtsprechung anderer LSG an, die die Statthaftigkeit der PKH-Beschwerde auf der Grundlage der §§ 172 Abs. 1, 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO und § 144 Abs. 1 SGG für ein nicht berufungsfähiges Klageverfahren gänzlich verneint haben, und zwar auch dann, wenn die Zulassung der Berufung in Betracht kommt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 07. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Der Kläger und die Beklagte streiten in der Hauptsache über die Höhe des dem Beschwerdeführer von der Beklagten bewilligten Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 10.01.2009 bis 01.04.2009. Hier wendet sich der Kläger als Beschwerdeführer gegen die Versagung der für das Hauptsacheverfahren beantragten Prozesskostenhilfe (PKH).