LSG Bayern - Beschluss vom 26.01.2017
L 15 AS 57/17 B PKH
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 02.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 2870/16

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Rechtsschutzbedürfnis bei fehlender anwaltlicher Tätigkeit

LSG Bayern, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen L 15 AS 57/17 B PKH

DRsp Nr. 2017/2512

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Rechtsschutzbedürfnis bei fehlender anwaltlicher Tätigkeit

Hat sich das Anliegen auf Gewährung von PKH dadurch erledigt, dass in der Hauptsache eine Entscheidung ergangen ist, und sind bis dahin keine anwaltliche Tätigkeit und damit anwaltliche Kosten angefallen, fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen die mit der Entscheidung in der Hauptsache erfolgte Ablehnung von PKH.

1. Es ist ein allgemeiner, rechtswegübergreifender Grundsatz, dass jede Rechtsverfolgung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt.