LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.12.2008
L 1 U 2913/08 PKH-B
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 68/07

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe seit dem 1.4.2008

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2008 - Aktenzeichen L 1 U 2913/08 PKH-B

DRsp Nr. 2009/4614

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe seit dem 1.4.2008

Auch für den Fall der Festsetzung von Raten gilt der in § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz seit dem 1.4.2008 geregelte Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei ausschließlicher Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 24.04.2008 wird verworfen.

2. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe:

Die am 28.05.2008 beim Sozialgericht Konstanz (SG) eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem Prozesskostenhilfe mit der Einschränkung bewilligt wurde, dass Ratenzahlungen auf die Prozesskostenhilfe zu erbringen sind, ist unzulässig.