LSG Thüringen - Beschluss vom 17.07.2009
L 6 B 104/09 KR
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a;
Vorinstanzen:
SG Meiningen - S 16 KR 2079/08 - 10.2.2009,

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Thüringen, Beschluss vom 17.07.2009 - Aktenzeichen L 6 B 104/09 KR

DRsp Nr. 2010/11391

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlung im sozialgerichtlichen Verfahren

Mit der Gewährung der Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung erfolgt zugleich eine Teilablehnung aufgrund der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, für die eine Beschwerdemöglichkeit nicht mehr eingeräumt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Meiningen vom 10. Februar 2009 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde beim Bundessozialgericht angefochten werden.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 10. Februar 2009 hat das Sozialgericht (SG) dem Kläger für das Klageverfahren Az.: S 16 KR 2079/08 Prozesskostenhilfe (PKH) unter Festsetzung monatlicher Raten in Höhe von 60,00 EUR bewilligt. Dagegen hat der Kläger am 27. April 2009 Beschwerde eingelegt, mit dem Begehren, ihm PKH ohne Ratenzahlung zu gewähren.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.