Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Meiningen vom 10. Februar 2009 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde beim Bundessozialgericht angefochten werden.
I. Mit Beschluss vom 10. Februar 2009 hat das Sozialgericht (
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
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