LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.11.2013
L 9 KR 214/13 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 1493/11

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2013 - Aktenzeichen L 9 KR 214/13 B PKH

DRsp Nr. 2014/1392

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Beschwerde gegen PKH ablehnende Beschlüsse ist nur dann zulässig, wenn das Sozialgericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04. März 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;

Gründe:

Die Klägerin begehrt beim Sozialgericht Berlin die Verpflichtung der beklagten Krankenkasse, ihr eine ambulante Traumatherapie bei einer Nichtvertragstherapeutin zu gewähren.

Das angerufene Sozialgericht hat mit Beschluss vom 04. März 2013 die von der Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe trotz entsprechender Nachfragen des Gerichts nicht erläutert, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreite und keine vollständig lesbaren Kontoauszüge zu den Gerichtsakten gereicht.