LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.11.2012
L 1 SV 1/12 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 2; SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 46 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 12.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SV 15/12

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2012 - Aktenzeichen L 1 SV 1/12 B

DRsp Nr. 2013/7268

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts über eine Richterablehnung ist nach § 172 Abs. 2 SGG unstatthaft.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 12. November 2012 wird als unstatthaft verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 2; SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 46 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgericht, mit dem der Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers gegen den ehrenamtlichen Richter K abgelehnt worden ist, ist nicht statthaft.