Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 12. November 2012 wird als unstatthaft verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgericht, mit dem der Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers gegen den ehrenamtlichen Richter K abgelehnt worden ist, ist nicht statthaft.
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