LSG Bayern - Beschluss vom 08.02.2017
L 8 SO 269/16 B ER
Normen:
SGG § 172; SGG § 175; SGG § 199; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG München, vom 16.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 54 SO 457/16 ER

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung im einstweiligen sozialgerichtlichen Rechtsschutzverfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 08.02.2017 - Aktenzeichen L 8 SO 269/16 B ER

DRsp Nr. 2017/8752

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung im einstweiligen sozialgerichtlichen Rechtsschutzverfahren

1. Die Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung gemäß § 86b SGG wird unzulässig, wenn der Verpflichtete vorläufig leistet, denn das prozessuale Ziel der Aufhebung einer vorläufigen Leistungsverpflichtung kann dann nicht mehr erreicht werden. 2. Die Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung ist nicht ausgeschlossen, wenn kein Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG gestellt wird; beide Verfahren unterliegen unterschiedlichen Maßstäben.

1. Anders als im Erkenntnisverfahren ist ein Übergang in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach der Erledigung ist nicht möglich, weil im Eilverfahren nur über die vorläufige Verfügung über den Streitgegenstand entschieden wird. 2. Der Senat wendet sich, auch wegen der Neuregelung durch das BUG-NOG von seiner bisher vertretene Rechtsansicht ab, dass ein Rechtsschutzbedürfnis vorliege, wenn der Antragsgegner eine Verpflichtung aus einem erstinstanzlichen Beschluss in vollem Umfang nachgekommen ist. 3. Es verbleibt aber dabei, dass der Zugang zum Beschwerdegericht für den unterliegenden Antragsgegner nicht alleine über § 199 Abs. 2 SGG gegeben ist; dieses Verfahren wie auch dasjenige gemäß § 172 (Beschwerde) sind nebeneinander gegeben.