LSG Chemnitz - Beschluss vom 22.07.2008
L 3 B 407/08 AS-PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 § 73a Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 117 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 31.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 3237/07

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss über die Ablehnung von PKH, Wirksamkeit von Beschlüssen

LSG Chemnitz, Beschluss vom 22.07.2008 - Aktenzeichen L 3 B 407/08 AS-PKH

DRsp Nr. 2008/20439

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss über die Ablehnung von PKH, Wirksamkeit von Beschlüssen

1. Beschlüsse werden, ebenso wie nicht verkündete Urteile, erst mit der Zustellung existent. 2. Gegen einen Beschluss, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen des fehlenden amtlichen Vordrucks zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt worden ist, ist die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der seit dem 1.4.2008 geltenden Fassung nicht statthaft. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 § 73a Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 117 Abs. 4 ;
Vorinstanz: SG Chemnitz, vom 31.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 3237/07