LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.09.2008
L 19 B 123/08 AS
Normen:
SGG § 172 Abs. 2 § 197 Abs. 2 § 202 ; ZPO § 572 Abs. 2 S. 2 ;

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2008 - Aktenzeichen L 19 B 123/08 AS

DRsp Nr. 2008/20513

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, mit dem über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten über die von einem Beteiligten zu erstattenden Kosten entschieden worden ist, ist nicht statthaft. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 2 § 197 Abs. 2 § 202 ; ZPO § 572 Abs. 2 S. 2 ;