Der Beschluss des Sozialgerichts vom 3. September 2018 wird aufgehoben.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die am 4. Oktober 2018 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangene Beschwerde der Beklagten und Beschwerdeführerin (im Weiteren: Bf.) gegen den ihr am 24. September 2018 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts (
Die Beschwerde ist nicht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unstatthaft. Zwar kann die Bf. ihr Begehren - Fortsetzung des Verfahrens S
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