LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.10.2018
L 3 R 348/18 B
Normen:
SGG § 202; ZPO § 250; ZPO § 251 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 03.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RS 2/15

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Ruhensbeschluss des Sozialgerichts im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.10.2018 - Aktenzeichen L 3 R 348/18 B

DRsp Nr. 2018/17453

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Ruhensbeschluss des Sozialgerichts im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Beschwerde gegen einen Ruhensbeschluss des SG ist nicht unstatthaft wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses, wenn das SG ohne das Einverständnis eines der Beteiligten das Verfahren zum Ruhen bringt.

Der Beschluss des Sozialgerichts vom 3. September 2018 wird aufgehoben.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 202; ZPO § 250; ZPO § 251 S. 1;

Gründe:

Die am 4. Oktober 2018 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangene Beschwerde der Beklagten und Beschwerdeführerin (im Weiteren: Bf.) gegen den ihr am 24. September 2018 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts (SG) vom 3. September 2018 ist zulässig und begründet.

Die Beschwerde ist nicht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unstatthaft. Zwar kann die Bf. ihr Begehren - Fortsetzung des Verfahrens S 12 RS 2/15 - durch einen Antrag auf Aufnahme des durch den angefochtenen Beschluss ruhend gestellten Verfahrens beim SG nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 251, 250 der Zivilprozessordnung (ZPO) verfolgen. Hier hat das SG jedoch in Kenntnis des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für den Erlass eines Ruhensbeschlusses diesen gleichwohl erlassen, so dass ausnahmsweise ein Interesse der Bf. an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses durch den Senat besteht.