LSG Bayern - Beschluss vom 26.11.2012
L 18 SO 173/12 B
Normen:
GVG § 17a Abs. 2 S. 1; GVG § 17a Abs. 4 S. 3; GVG § 17a Abs. 4 S. 4; SGB XII § 35 Abs. 2; SGB XII § 61; SGB XII § 75; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Halbs. 1; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 29.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 137/11

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 S. 1 GVG; Anspruch des Trägers einer Alten- und Pflegeeinrichtung gegen den Sozialhilfeträger auf Erstattung der Aufwendungen für die Pflege einen Pflegebedürftigen aufgrund eines Wohn- und Dienstleistungsvertrags

LSG Bayern, Beschluss vom 26.11.2012 - Aktenzeichen L 18 SO 173/12 B

DRsp Nr. 2013/7726

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 S. 1 GVG; Anspruch des Trägers einer Alten- und Pflegeeinrichtung gegen den Sozialhilfeträger auf Erstattung der Aufwendungen für die Pflege einen Pflegebedürftigen aufgrund eines Wohn- und Dienstleistungsvertrags

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 29. August 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.765,80 EUR festgesetzt.

IV.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2 S. 1; GVG § 17a Abs. 4 S. 3; GVG § 17a Abs. 4 S. 4; SGB XII § 35 Abs. 2; SGB XII § 61; SGB XII § 75; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Halbs. 1; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a;

Gründe

I.

In der Hauptsache (Verfahren beim Sozialgericht Bayreuth - SG - mit dem Az. S 4 SO 137/11) begehrt die Klägerin vom Beklagten wegen des Aufenthalts des Herrn C. (W), geb. 1937, in der klägerischen Einrichtung für die Zeit vom 01.11.2007 bis zum 30.11.2009 die Zahlung von 11.531,60 EUR zuzüglich Zinsen. Vorliegend geht es um die Beschwerde gegen den Beschluss des SG betreffend die Verweisung dieses Verfahrens an das Landgericht Bayreuth.