Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 29. August 2012 wird zurückgewiesen.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.765,80 EUR festgesetzt.
IV.Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
I.
In der Hauptsache (Verfahren beim Sozialgericht Bayreuth -
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