LSG Bayern - Beschluss vom 18.12.2009
L 7 AS 703/09 B ER
Normen:
SGG § 173; SGG § 67;
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 1970/09

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei Versäumung der Beschwerdefrist

LSG Bayern, Beschluss vom 18.12.2009 - Aktenzeichen L 7 AS 703/09 B ER

DRsp Nr. 2010/3709

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei Versäumung der Beschwerdefrist

Wurde die Beschwerdefrist von einem Monat nicht eingehalten und sind keine Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersichtlich, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. September 2009, Az. S 32 AS 1970/09 ER, wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 173; SGG § 67;

Gründe:

I. Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Stromkosten.

Die Beschwerdeführerin legte dem Beschwerdegegner eine Rechnung ihres Energieversorgers über 192,72 Euro vor. Daraufhin bewilligte der Beschwerdegegner mit Bescheid vom 06.04.2009 ein Darlehen für Stromschulden in dieser Höhe und verfügte zugleich eine monatliche Tilgung in Höhe von 20,- Euro. Auf den dagegen erhobenen Widerspruch wurde die laufende Tilgung mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2009 aufgehoben, die Auszahlung der einbehaltenen Tilgungsraten angekündigt und der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Dagegen wurde zum Sozialgericht Klage erhoben (Az. S 32 AS 1997/09).