LSG Bayern - Beschluss vom 18.12.2009
L 7 AS 704/09 B ER
Normen:
SGG § 173; SGG § 67;
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 1996/09

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei Versäumung der Beschwerdefrist

LSG Bayern, Beschluss vom 18.12.2009 - Aktenzeichen L 7 AS 704/09 B ER

DRsp Nr. 2010/3710

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei Versäumung der Beschwerdefrist

Wurde die Beschwerdefrist von einem Monat nicht eingehalten und sind keine Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersichtlich, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. September 2009, Az. S 32 AS 1970/09 ER, wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 173; SGG § 67;

Gründe:

I. Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten für eine oder zwei Brillen.