LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 23.12.2009
L 15 AS 812/09 B
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 02.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 885/08

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.12.2009 - Aktenzeichen L 15 AS 812/09 B

DRsp Nr. 2010/2798

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

Die PKH-Beschwerde ist im sozialgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen, wenn der in § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG genannte Beschwerdewert von 750,00 Ç nicht erreicht wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 2. Juni 2009 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Die am 26. Juni 2009 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Osnabrück vom 2. Juni 2009 richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Klage, mit der der Kläger die Verurteilung der Beklagten begehrt, ihm tatsächlich entstandene Stromkosten für den Zeitraum vom 12. Juni 2007 bis 10. Juni 2008 in Höhe von 89,87 EUR zu erstatten. Das SG hatte im genannten Beschluss die Gewährung von PKH mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

II. Die Beschwerde ist bereits unzulässig.