LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.11.2008
L 3 B 257/08 AS
Normen:
SGG § 172 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 04.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 477/08

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen Kostenbeschluss

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.11.2008 - Aktenzeichen L 3 B 257/08 AS

DRsp Nr. 2009/1129

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen Kostenbeschluss

Eine außerordentliche Beschwerde LSG gegen eine mit Beschwerde oder Berufung nicht mehr anfechtbare Entscheidung des SG kommt spätestens seit Inkrafttreten der Vorschriften über die Anhörungsrüge nicht mehr in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 4. September 2008 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3;

Gründe:

I. Mit Erklärungen vom 7. Juli 2008 bzw. 2. September 2008 haben die Beteiligten die bei dem Sozialgericht (SG) Schleswig unter dem Az. S 7 AS 477/08 geführte Untätigkeitsklage für erledigt erklärt. Auf den Kostenantrag der Kläger hat das SG mit Beschluss vom 4. September 2008 entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Dabei hat das SG ausgeführt, dass der Beschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar sei.