Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 4. September 2008 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I. Mit Erklärungen vom 7. Juli 2008 bzw. 2. September 2008 haben die Beteiligten die bei dem Sozialgericht (
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