LSG Bayern - Beschluss vom 11.12.2012
L 11 AS 840/12 B
Normen:
SGG § 73a;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1569/10

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren nach der Rücknahme eines Antrags auf Prozesskostenhilfe

LSG Bayern, Beschluss vom 11.12.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 840/12 B

DRsp Nr. 2013/2952

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren nach der Rücknahme eines Antrags auf Prozesskostenhilfe

Unzulässige Beschwerde nach Rücknahme des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 73a;

Gründe

I.

Zusammen mit der Klageerhebung hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Im Erörterungstermin vom 17.10.2012 hat der Bevollmächtigte des Klägers sowohl die Klage als auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im ausdrücklichen Einverständnis mit dem Kläger zurückgenommen.

Am 15.11.2012 hat der Kläger dagegen Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht gemäß "§§ 73a, 172 SGG i.V.m. § 127 Abs. 3 ZPO " eingelegt. Sein Bevollmächtigter habe "keine Rechtsmittel gegen die obigen Beschlüsse eingereicht".

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.