I. De Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 15. September 2009, Az. S
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig sind im Beschwerdeverfahren die Folgekosten einer verzögerten Zahlung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
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