LSG Bayern - Beschluss vom 18.12.2009
L 7 AS 702/09 B ER
Normen:
SGG § 144 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 15.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 1953/09

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Unzulässigkeit trotz anders lautender Rechtsmittelbelehrung

LSG Bayern, Beschluss vom 18.12.2009 - Aktenzeichen L 7 AS 702/09 B ER

DRsp Nr. 2010/3708

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Unzulässigkeit trotz anders lautender Rechtsmittelbelehrung

Eine anders lautende Rechtsmittelbelehrung ändert nichts daran, dass eine Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist, wenn der Beschwerdewert von 750,- Euro nicht überschritten wird und es sich nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr handelt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. De Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 15. September 2009, Az. S 32 AS 1953/09 ER, wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe:

I. Streitig sind im Beschwerdeverfahren die Folgekosten einer verzögerten Zahlung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).